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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen

(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der Verordnung (EU) 2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben, einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit.