Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
- 1.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
- 2.
die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
- 3.
für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
- 4.
deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt,
- 5.
in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
- 6.
bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.