(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er
- 1.
Verpackungen,
- a)
die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt,
- b)
die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder
- c)
die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt,
- 2.
über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen,
- 3.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet hat,
- 4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht hat,
- 5.
sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden und
- 6.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat.
(5) Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.