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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 20 Zulassung von Systemen

(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System
1.
im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3.
über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
4.
finanziell leistungsfähig ist,
5.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
6.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
7.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
(4) Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5) Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.