(1) Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, sind verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung im Bundesgebiet jeweils auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anzubieten. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern. Die Endvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
(2) Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.
(3) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen wiederverwendbaren Verpackungen, die sie im Bundesgebiet bereitgestellt haben.