(1) Endvertreiber nach § 60 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Endvertreiber die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen. § 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Endvertreiber haften gegenüber Endabnehmern und Dritten bei Schäden, die aus der Befüllung wiederverwendbarer Behältnisse von Endabnehmern nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Endvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Ware in von Endabnehmern zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.