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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens
§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösung
§ 9 Registrierung
§ 10 Datenmeldung
§ 11 Vollständigkeitserklärung
§ 12 Ausnahmen
Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung
§ 13 Getrennte Sammlung
§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 16 Anforderungen an die Verwertung
§ 17 Nachweispflichten
Abschnitt 4
Systeme
§ 18 Genehmigung und Organisation
§ 19 Gemeinsame Stelle
§ 20 Meldepflichten
§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
§ 22 Abstimmung
§ 23 Vergabe von Sammelleistungen
Abschnitt 5
Zentrale Stelle
§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 25 Finanzierung
§ 26 Aufgaben
§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 28 Organisation
§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Abschnitt 6
Getränkeverpackungen
§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 32 Hinweispflichten
Abschnitt 7
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 36 Bußgeldvorschriften
§ 37 Einziehung
§ 38 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
Anlage 5 (zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen
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