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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen

Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht sichtbar ist. In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.