(1) Ein Marktteilnehmer, der Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern, oder von diesen zu Einzelhändlern befördert oder befördern lässt, hat der Beförderung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vor Beginn der Beförderung ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, Beförderungen oder Lieferungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.
(4) Die zuständigen Stellen können unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 auf Antrag genehmigen, dass ein Begleitdokument für die Beförderung im Inland auch dann nicht erforderlich ist, sofern die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat beginnt.
(5) Sofern die Beförderung von Traubentrester oder von Weintrub im Inland beginnt, hat die zuständige Stelle die weiteren Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 durch Allgemeinverfügung festzulegen.
(6) Sofern die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ausschließlich im Inland stattfindet oder sofern die Weinbauerzeugnisse unmittelbar aus dem Inland ausgeführt werden, gelten in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zusätzlich als Begleitdokumente
- 1.
auf elektronischem Wege bereitgestellte Begleitdokumente aus dem Informationssystem des Elektronischen Weinbegleitdokument-Verfahrens,
- 2.
Formulare in Papierform, sofern sie die Informationen nach Anhang V Abschnitt A Spalte Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 enthalten, und
- 3.
für Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von bis zu zehn Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, Rechnungen und Lieferscheine, sofern sich diese einem Weinbauerzeugnis unzweifelhaft zuordnen lassen.
Sofern die zuständigen Stellen für die Formulare nach Satz 1 Nummer 2 Muster oder Vordrucke, auch elektronisch, bekanntgeben oder bereithalten, sind diese zu verwenden.
(7) Ist für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments erforderlich, ist hierfür ein Begleitdokument nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 zu verwenden. Der Versender hat spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Verladeorts zu übermitteln. Die zuständige Stelle des Verladeorts hat die zuständige Stelle des Entladeorts gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu unterrichten, indem sie dieser eine Kopie des Begleitdokuments übermittelt. Sofern die jeweils zuständige Stelle dies ermöglicht, können die Kopien nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden.