(1) Meldepflichtige nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit den Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen.
(2) Sind in einem Weinwirtschaftsjahr keine Bestände übriggeblieben, so ist eine Meldung nach Absatz 1 für dieses Weinwirtschaftsjahr nicht erforderlich.