(1) Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, mit den Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 bis zum Ablauf des 15. Januar des Jahres zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger, die
- 1.
ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
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Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.