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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 24 Subdelegation

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1a bis 4 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und um eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass folgende Informationen zu melden sind:
1.
die Rebflächen,
2.
der vorhandene Bestand und
3.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise Folgendes zu melden ist:
1.
beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
2.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein und
3.
weitere, nicht bereits nach den §§ 21 bis 23 zu meldende Angaben.