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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 25 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung

(1) Ein Erzeugnis darf, sofern es sich um ein Drittlanderzeugnis handelt, nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung zur Einfuhr erfolgt ist. Soll ein solches Erzeugnis in den besonderen Zollverfahren zur Lagerung, zur aktiven Veredelung oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne von Artikel 210 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr bis zur Überführung des Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass das Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung, seinem Behältnis, seiner Bezeichnung und seiner Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sofern ein Erzeugnis in einem etikettierten Behältnis mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt wird, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Zulassung zur Einfuhr nicht erforderlich, wenn das Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde.
(3) Die amtliche Untersuchung und Prüfung können stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vorliegt.
(4) Von der Zulassung zur Einfuhr ist oder sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 befreit
1.
über die dort genannten Erzeugnisse hinaus alle Erzeugnisse des Weingesetzes in den in Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 genannten Fällen und
2.
Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.