Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 26 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Bei der Zulassung zur Einfuhr haben sie zu prüfen, ob
1.
das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ordnungsgemäß nach den Artikeln 22 bis 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist und sich auf die Warensendung bezieht und
2.
die in den Dokumenten nach Nummer 1 enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung hat die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 8 Nummer 1 einzuholen.
(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht entspricht, hat die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten und das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle der Unterrichtung beizufügen.
(4) Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung bei der Zolldienststelle beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der amtlichen Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis einmalig erneut ein Erstgutachten einzuholen.
(6) Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt.
(7) Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.
(8) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
1.
für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen,
2.
für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen,
3.
für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, das sich dabei der Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.
(9) Dem Verfügungsberechtigten soll vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden, wenn der Einfuhr lediglich einer der folgenden Gründe entgegensteht:
1.
die Vorschriftswidrigkeit einer Bezeichnung oder einer sonstigen Angabe oder der sonstigen Aufmachung oder
2.
das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder des Teildokuments V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(10) Ein Erzeugnis, das von der Einfuhr zurückgewiesen worden ist oder auf dessen Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten
1.
in ein Drittland wiederauszuführen oder
2.
zu vernichten.
Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, ist das Erzeugnis auf seine Kosten zu vernichten.