(1) Die Zolldienststelle darf die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.
(2) Die Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung und Prüfung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse hat der Verfügungsberechtigte zu tragen; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, sofern der Einfuhr nichts entgegensteht, Gebühren und Auslagen nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.