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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 4
Vergällung von Weintrub
Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
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