(1) Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 und Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.