(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.