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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (Weinförderverordnung - WeinFöGewV)
§ 3 Zuständige Stellen

(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
1.
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.