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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
§ 4 Antragsinhalt

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 hat folgendes zu enthalten:
1.
eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Ein Antrag nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
1.
eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
4.
die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
a)
bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder
b)
bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.