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Zollverordnung

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  Eingangsformel
  § 1 Warenverkehr über den Bodensee
  § 2 Zollstraßen
  § 3 Zollflugplätze
  § 4 Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen
  § 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
  § 5 Beförderungspflicht
  § 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr
  § 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
  § 8 Form der Gestellungsmitteilung
  § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
  § 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
  § 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung
  § 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
  § 12 (weggefallen)
  § 13
  § 14 Mund- und Schiffsvorrat
  § 15 Speisewagenvorräte
  § 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge
  § 17 Diplomaten- und Konsulargut
  § 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen
  § 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
  § 20 Betriebsstoffe für Schiffe
  § 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
  § 22
  § 23 Kleinbeträge
  § 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
  § 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
  § 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
  § 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
  § 28 Halte- und Bordezeichen
  § 29 Pauschalierte Abgabensätze
  § 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
  § 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  § 30 Steuerordnungswidrigkeiten
  § 31 Inkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)
Küstengebiet
  Anlage 2 Zollzeichen
  Anlage 3 (zu § 28)
Halte- und Bordezeichen