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N-Lex
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten*
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Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Registrierung
§ 4 Pflichten der Betriebe
§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2
Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15 Kontrolle
§ 16 Vergleichsprüfungen
§ 17 Mitteilungen
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
§ 18 Einfuhr
§ 19 Ausfuhr
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20 Ausnahmen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
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