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Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten*

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 3 Registrierung
  § 4 Pflichten der Betriebe
  § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
  § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
  § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
  § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
  § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2
 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
  § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
  § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
  § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
  § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
  § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3
 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
  § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
  § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
  § 15 Kontrolle
  § 16 Vergleichsprüfungen
  § 17 Mitteilungen
Abschnitt 3
 Ein- und Ausfuhr
  § 18 Einfuhr
  § 19 Ausfuhr
Abschnitt 4
 Schlussbestimmungen
  § 20 Ausnahmen
  § 21 Ordnungswidrigkeiten
  § 22 Übergangsvorschriften
  § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Schlussformel
  Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
  Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
  Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial