zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN METALL UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN METALL * (METALLVERFAHRENSTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MVTAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN METALL UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN METALL * (METALLVERFAHRENSTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MVTAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DROGIST/ZUR DROGISTIN ANLAGE 1 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DROGIST/ZUR DROGISTIN - SACHLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle: BGBl. I 1992, 1200 - 1212; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN DRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN DRUCK*) (DRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DRUCKERAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN* § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen 1. Instandhaltungstechnik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN* ANLAGE 1 (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN – SACHLICHE GLIEDERUNG & ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN* ANLAGE 2 (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTMECHANIKER UND ZUR FLUGGERÄTMECHANIKERIN - ZEITLICHE GLIEDERUNG – ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR DIALOGMARKETING/ZUR KAUFFRAU FÜR DIALOGMARKETING § 10 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LUFTVERKEHRSKAUFMANN UND ZUR LUFTVERKEHRSKAUFFRAU* (LUFTVERKEHRSKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - LUFTVKFLAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LUFTVERKEHRSKAUFMANN UND ZUR LUFTVERKEHRSKAUFFRAU* (LUFTVERKEHRSKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - LUFTVKFLAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in ...