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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAUFMANN FÜR DIGITALISIERUNGSMANAGEMENT UND ZUR KAUFFRAU FÜR DIGITALISIERUNGSMANAGEMENT* (DIGITALISIERUNGSMANAGEMENT-KAUFLEUTE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DIGIMANKFLAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BRAUER UND MÄLZER UND ZUR BRAUERIN UND MÄLZERIN* (BRAUER- UND MÄLZERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BRAUMÄAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BRAUER UND MÄLZER UND ZUR BRAUERIN UND MÄLZERIN* (BRAUER- UND MÄLZERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BRAUMÄAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MALER UND LACKIERER UND ZUR MALERIN UND LACKIERERIN (MALER- UND LACKIERERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MALERLACKAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BOOTSBAUER UND ZUR BOOTSBAUERIN*) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1. Neu-, Aus- und Umbau ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEIGENBAUER UND ZUR GEIGENBAUERIN* (GEIGENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GBAUSV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEIGENBAUER UND ZUR GEIGENBAUERIN* (GEIGENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GBAUSV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MALER UND LACKIERER UND ZUR MALERIN UND LACKIERERIN (MALER- UND LACKIERERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MALERLACKAUSBV) § 50 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur ...