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Trefferliste für 'whg'
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- wasg_sh__85 - Einzelnorm



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(LWG) VOM 13. NOVEMBER 2019 § 85 - ENTEIGNUNG, VORZEITIGE BESITZEINWEISUNG (zu § 71 und abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 71a WHG) (1) Abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 WHG ist für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes ...
- wasg_by__69 - Einzelnorm



- BAYERN BAYERISCHES WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 69 VERFAHRENSBESTIMMUNGEN (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG) 1 Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen
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- wasg_st__66 - Einzelnorm



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SACHSEN-ANHALT WASSERGESETZ FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT (WG LSA) *) VOM 16. MÄRZ 2011 § 66 BESONDERE PFLICHTEN BEI DER GEWÄSSERUNTERHALTUNG (zu § 41 WHG) (1) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt ...
- wasg_sh__40 - Einzelnorm



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(LANDESWASSERGESETZ) IN DER FASSUNG VOM 11. FEBRUAR 2008 § 40 UNTERHALTUNGSPFLICHT BEI GEWÄSSERN ZWEITER ORDNUNG (abweichend von § 40 Abs. 1 WHG) (1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt * den Eigentümerinnen ...
- wasg_sn__70 - Einzelnorm



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), dem Freistaat Sachsen, * bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens, * bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht ...
- wasg_rp__35 - Einzelnorm



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, die im Maßnahmenprogramm nach § 85 Abs. 4 enthalten sind oder ansonsten überwiegend der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG dienen, beträgt der Erstattungsbetrag 10 v. H. (4) Soweit sich die Eigentümer stehender und künstlicher fließender Gewässer nicht ermitteln lassen, obliegt die ...
- wasg_by__23 - Einzelnorm



- BAYERN BAYERISCHES WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 23 ÜBERTRAGUNG UND AUFTEILUNG DER UNTERHALTUNGSLAST (Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG) (1) 1 Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für Gewässer dritter Ordnung der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, können Dritte die Unterhaltungslast
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- bnatschgag_ha__9 - Einzelnorm



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oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), ist ab dem 1. Januar 2011 in einer Breite von mindestens 7,50 m von der Uferlinie die garten- oder ackerbauliche ...
- wasg_st__52 - Einzelnorm



- SACHSEN-ANHALT WASSERGESETZ FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT (WG LSA) *) VOM 16. MÄRZ 2011 § 52 UMFANG DER GEWÄSSERUNTERHALTUNG (zu § 39 WHG) (1) Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren
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- wasg_by__19 - Einzelnorm



- BAYERN BAYERISCHES WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 19 BENUTZUNG ZU ZWECKEN DER FISCHEREI (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG) Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen
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