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Trefferliste für 'binschstro'

Dokument 301 - 310 von 731 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 25.01 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 25.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen: 1. der Saale (Sl) von der Mündung in die Elbe (Sl-km 0,00/El-km 290,78) bis Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) und ...
§ 28.15 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 28.15 MELDEPFLICHT (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 6.03a BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.03A KREUZEN *) 1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, sofern ...
§ 11.05 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 11.05 BERGFAHRT (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 14.19 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 14.19 BENUTZUNG DER SCHLEUSEN, BOOTSSCHLEUSEN UND BOOTSUMSETZANLAGEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 18.03 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 18.03 ZUSAMMENSTELLUNG DER VERBÄNDE 1. In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. 2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ...
§ 21.17 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 21.17 KENNZEICHNUNG DER BRÜCKEN- UND WEHRDURCHFAHRTEN Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1. an den Seiten der ...
§ 25.02 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 25.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, FAHRRINNENTIEFE UND ABLADETIEFE 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:         Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite ...
§ 28.16 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 28.16 HÖHE DER BRÜCKEN, SONSTIGEN FESTEN ÜBERBAUTEN UND FREILEITUNGEN Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen ...
§ 6.04 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.04 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DAS BEGEGNEN (ANLAGE 3: BILD 63) *) 1. Beim Begegnen muss der Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs dem Talfahrer einen geeigneten ...
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