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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 47 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 47 ZWISCHENPRÜFUNGSZEUGNIS (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis. (2) Das Zwischenprüfungszeugnis
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- § 48 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 48 BESCHEID ÜBER DIE NICHTBESTANDENE ZWISCHENPRÜFUNG (1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen
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- § 49 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 49 ZEITPUNKT Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 50 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 50 PRÜFUNGSAMT Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 16 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 16 ERHOLUNGSURLAUB Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 51 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 51 EINRICHTUNG DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission
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- § 68 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 68 WAHRNEHMUNG VON AUFGABEN DURCH DIE ZOLLVERWALTUNG Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
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- § 17 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 17 DAUER UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS (1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten. (2) Die Fachstudienzeiten
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- § 69 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 69 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
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- § 18 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 18 LEISTUNGSTESTS (1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen. (1a) Bis zum 31. Dezember 2024
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