, umso höher die Genauigkeit.



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... DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli ...



... DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG § 3 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...



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... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DER ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON PRÜFUNGSORDNUNGEN DURCH DIE ZENTRALE DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (BAPOERMÜV) § 2 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...



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... zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ BEI DER BENUTZUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN BEI DER ARBEIT (PSA-BENUTZUNGSVERORDNUNG - PSA-BV) § 2 BEREITSTELLUNG UND BENUTZUNG (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes ...