zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 21 BERÜCKSICHTIGUNG VON ZEITEN IN ANDEREN PARLAMENTEN (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) ANLAGE 1 (ZU DEN §§ 55, 74 UND 84A) VERZICHT AUF FÖRMLICHE EINZELERLAUBNIS (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1902 - 1904; bezüglich der einzelnen Änderungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 22 GESUNDHEITSSCHÄDEN (1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) ANLAGE 2 (ZU § 110 SATZ 1 NR. 7) VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ROTFARBSTOFFGEHALTS IN LEICHTEM HEIZÖL ODER IN GEMISCHEN VON LEICHTEM HEIZÖL MIT NICHT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 23 VERSORGUNGSABFINDUNG (1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 24 ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR HINTERBLIEBENE (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) ANLAGE 4 (ZU § 110 SATZ 1 NR. 9) VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES FÄRBEÄQUIVALENTS VON KENNZEICHNUNGSSTOFFEN (Fundstelle: BGBl. I 2006, 1801)Das Färbeäquivalent ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 25 HINTERBLIEBENENVERSORGUNG (1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält 60 ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) ANLAGE 5 (ZU § 110 SATZ 1 NUMMER 11) VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES MARKIERSTOFFS ACCUTRACE TM PLUS (N-BUTYLPHENYLETHER) IN LEICHTEM HEIZÖL, KEROSIN UND ...