weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 2. DEZEMBER 1993 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK NAMIBIA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) EINGANGSFORMEL Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen auf Grund des § 9 Abs. 2 und der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 2. DEZEMBER 1993 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK NAMIBIA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN ART 1 Dem in Windhuk am 2. Dezember 1993 unterzeichneten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 2. DEZEMBER 1993 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK NAMIBIA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN ART 2 Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 2 ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN (1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 2. DEZEMBER 1993 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK NAMIBIA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN ART 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 3 BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 14. JULI 1994 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 4 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer ...