zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG/ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ANLAGE 1 (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG/ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ANLAGE 2 (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (GLASMACHER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASMAUSBV) ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASMACHER/ZUR GLASMACHERIN (Fundstelle: BGBl. I 1985, 1527 - 1531 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKER UND ZUR PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKERIN * (PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PWMAUSBV) ANLAGE 1 (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BANKKAUFMANN UND ZUR BANKKAUFFRAU* (BANKKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BANKKFLAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BANKKAUFMANN UND ZUR BANKKAUFFRAU (Fundstelle: BGBl. I ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHATRONIKER UND ZUR MECHATRONIKERIN*) (MECHATRONIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MECHATRONIKERAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN (Fundstelle: BGBl. I 2004, 666 - 674) I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MECHATRONIKER UND ZUR MECHATRONIKERIN*) (MECHATRONIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - MECHATRONIKERAUSBV) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLEISCHER/ZUR FLEISCHERIN § 3 STRUKTUR UND ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Ausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17, 2. zwei vom Ausbildenden festzulegende ...