zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHARMAKANTEN/ZUR PHARMAKANTIN *) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHARMAKANTEN/ZUR PHARMAKANTIN *) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHARMAKANTEN/ZUR PHARMAKANTIN *) ANLAGE (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHARMAKANTEN/ZUR PHARMAKANTIN (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1378 - 1386) Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLACHGLASTECHNOLOGEN UND ZUR FLACHGLASTECHNOLOGIN * (FLACHGLASTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FLGLASTECHAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLACHGLASTECHNOLOGEN UND ZUR ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTROANLAGENMONTEUR/ZUR ELEKTROANLAGENMONTEURIN § 3 BERUFSFELDBREITE GRUNDBILDUNG UND ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHARMAZEUTISCH-KAUFMÄNNISCHEN ANGESTELLTEN UND ZUR PHARMAZEUTISCH-KAUFMÄNNISCHEN ANGESTELLTEN*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PHARMAZEUTISCH-KAUFMÄNNISCHEN ANGESTELLTEN UND ZUR PHARMAZEUTISCH-KAUFMÄNNISCHEN ANGESTELLTEN*) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTROANLAGENMONTEUR/ZUR ELEKTROANLAGENMONTEURIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTROANLAGENMONTEUR/ZUR ELEKTROANLAGENMONTEURIN (Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1365 - 1370) Lfd. Nr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM STANZ- UND UMFORMMECHANIKER UND ZUR STANZ- UND UMFORMMECHANIKERIN* § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM STANZ- UND UMFORMMECHANIKER UND ZUR STANZ- UND UMFORMMECHANIKERIN* § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...