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Trefferliste für 'immobilien'
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- § 54 ImmoWertV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) § 54 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1.
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- Schlussformel ImmoWertV - Einzelnorm



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- Anlage 1 ImmoWertV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) ANLAGE 1 (ZU § 12 ABSATZ 5 SATZ 1) MODELLANSÄTZE FÜR DIE GESAMTNUTZUNGSDAUER
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- Anlage 2 ImmoWertV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) ANLAGE 2 (ZU § 12 ABSATZ 5 SATZ 1) MODELL ZUR ERMITTLUNG DER RESTNUTZUNGSDAUER
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- § 284 KAGB - Einzelnorm



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Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden: a) Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente, c) Derivate, d) Bankguthaben, e) Immobilien, f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU ...
- Anlage 3 ImmoWertV - Einzelnorm



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- Anlage 4 ImmoWertV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) ANLAGE 4 (ZU § 12 ABSATZ 5 SATZ 3) NORMALHERSTELLUNGSKOSTEN 2010
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- Anlage 5 ImmoWertV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DER VERKEHRSWERTE VON IMMOBILIEN UND DER FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHEN DATEN (IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG - IMMOWERTV) ANLAGE 5 (ZU § 16 ABSATZ 3) KATALOG DER GRUNDSTÜCKSMERKMALE DES BODENRICHTWERTGRUNDSTÜCKS
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- § 7 KARBV - Einzelnorm



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Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von ...
- § 1 REITG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 1 WESEN DER REIT-AKTIENGESELLSCHAFTEN (1) REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, 1. Eigentum
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