zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 31. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN BEI DER VERWENDUNG ORGANISCHER LÖSUNGSMITTEL IN BESTIMMTEN ANLAGEN - 31. BIMSCHV) ANHANG VI (ZU DEN §§ 5 ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 31. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN BEI DER VERWENDUNG ORGANISCHER LÖSUNGSMITTEL IN BESTIMMTEN ANLAGEN - 31. BIMSCHV) ANHANG VII (ZU § 3) BESTE VERFÜGBARE ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) INHALTSÜBERSICHT Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 1A GEGENSTAND DER PRÜFUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 2 ANTRAGSTELLUNG (1) Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 2A UNTERRICHTUNG ÜBER DEN UNTERSUCHUNGSRAHMEN BEI UVP-PFLICHTIGEN VORHABEN (1) Auf Antrag des Trägers des UVP-pflichtigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 2B PROJEKTMANAGER (1) Die Genehmigungsbehörde soll in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 32. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GERÄTE- UND MASCHINENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 32. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 32. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GERÄTE- UND MASCHINENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 32. BIMSCHV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. in Verkehr bringen:die erstmalige entgeltliche oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 4 ANTRAGSUNTERLAGEN (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ...