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VON BESOLDUNG, VON AMTSBEZÜGEN UND NACH DEM BUNDESREISEKOSTENGESETZ, DEM BUNDESUMZUGSKOSTENGESETZ EINSCHLIEßLICH DER HIERZU ERGANGENEN VERORDNUNGEN UND NACH DEN BEIHILFEVORSCHRIFTEN DES BUNDES II. Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums ...