zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 41 STELLE DER PROBENNAHME (1) Trinkwasserproben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 zu nehmen. (2) Der Betreiber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 42 PROBENNAHMEVERFAHREN (1) Die Proben für die Untersuchung von Wasser nach dieser Verordnung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 43 UNTERSUCHUNGSVERFAHREN (1) Bei den Untersuchungen der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers sind die in den folgenden technischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 51 HANDLUNGSPFLICHTEN DES BETREIBERS IN BEZUG AUF LEGIONELLA SPEC. (1) Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 53 ANZEIGEPFLICHT UND MELDEPFLICHT DER ZUGELASSENEN UNTERSUCHUNGSSTELLE IN BEZUG AUF LEGIONELLA SPEC. (1) Stellt eine zugelassene Untersuchungsstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 54 ÜBERWACHUNG DURCH DAS GESUNDHEITSAMT (1) Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 55 UMFANG DER ÜBERWACHUNG DURCH DAS GESUNDHEITSAMT (1) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 umfassen die Überwachungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 56 BERICHTSPLAN DES GESUNDHEITSAMTS FÜR EIN WASSERVERSORGUNGSGEBIET (1) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet kalenderjährlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 57 ÜBERWACHUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IM HINBLICK AUF RADIOAKTIVE STOFFE (1) Die zuständige Behörde überwacht zentrale und, sofern eine Untersuchung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 58 MITWIRKUNGS- UND DULDUNGSPFLICHTEN (1) Über die Pflichten und Befugnisse nach § 15a des Infektionsschutzgesetzes hinaus gelten im Rahmen der Überwachung ...