zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 32 UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN IN BEZUG AUF RADIOAKTIVE STOFFE (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat durch eine Erstuntersuchung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 33 AUSNAHMEN VON DEN UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN IN BEZUG AUF RADIOAKTIVE STOFFE (1) Erstuntersuchungen sind nicht erforderlich, soweit die zuständige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 35 RISIKOMANAGEMENT FÜR WASSERVERSORGUNGSANLAGEN (1) Personen, die das Risikomanagement durchführen, müssen hinreichende Fachkenntnisse über die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 36 INDIKATORPARAMETER SOMATISCHE COLIPHAGEN (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat für das Risikomanagement das Rohwasser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 37 VORSCHLAG FÜR EINE ANPASSUNG ODER BEIBEHALTUNG DES UNTERSUCHUNGSPLANS ODER FÜR DIE BESTIMMUNG VON UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN (1) Der Vorschlag zur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 38 VERFAHREN ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE ANPASSUNG ODER BEIBEHALTUNG DES UNTERSUCHUNGSPLANS ODER FÜR EINE BESTIMMUNG VON UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 39 BEAUFTRAGUNG EINER ZUGELASSENEN UNTERSUCHUNGSSTELLE (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 44 NIEDERSCHRIFT ÜBER DAS UNTERSUCHUNGSERGEBNIS (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Untersuchung, die von ihm ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 45 REGELMÄßIGE INFORMATION DER ANSCHLUSSNEHMER UND VERBRAUCHER IN TEXTFORM (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 46 REGELMÄßIGE INTERNETBASIERTE INFORMATION DER VERBRAUCHER (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die Verbraucher ...