zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 59 DURCHFÜHRUNG DER UNTERSUCHUNGEN IM RAHMEN DER ÜBERWACHUNG DURCH DAS GESUNDHEITSAMT ODER DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (1) Das Gesundheitsamt oder, wenn ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 60 NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE ÜBERWACHUNG (1) Die Ergebnisse der Überwachung hat das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 61 ANORDNUNGEN DES GESUNDHEITSAMTS ODER DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZUR GEFAHRENVORSORGE Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 62 BEURTEILUNG VON GEFÄHRDUNGEN UND RISIKEN (1) Das Gesundheitsamt hat unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 63 ANORDNUNGEN VON MAßNAHMEN DES GESUNDHEITSAMTS ODER DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZUR GEFAHRENABWEHR BEI WASSERVERSORGUNGSANLAGEN (1) Das Gesundheitsamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 64 ANORDNUNGEN DES GESUNDHEITSAMTS ZUR GEFAHRENABWEHR BEI TRINKWASSERINSTALLATIONEN (1) Ist die Nichteinhaltung oder die Nichterfüllung der in den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 65 KLÄRUNG DER URSACHEN UND ANORDNUNG VON MAßNAHMEN DURCH DAS GESUNDHEITSAMT ODER DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (1) Ist die Ursache der Nichterfüllung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 67 INFORMATION DER BETROFFENEN VERBRAUCHER (1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 68 BESONDERE MAßNAHMEN DES GESUNDHEITSAMTS IN BEZUG AUF LEGIONELLA SPEC. (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH (TRINKWASSERVERORDNUNG - TRINKWV) § 69 BERICHTSPFLICHTEN DER BEHÖRDEN (1) Bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres haben das Gesundheitsamt und, wenn es sich um radioaktive Stoffe ...