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N-Lex
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
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Eingangsformel
§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung
§ 3 Antragsverfahren
§ 4 Prüfung für die Anerkennung
§ 5 Anerkennung
§ 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 9 Erteilung einer neuen Anerkennung
§ 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle
§ 12 Organisation der Technischen Prüfstelle
§ 13 Aufsicht über die Technische Prüfstelle
§ 14 Staatliche Technische Prüfstellen
§ 15 Zuständigkeiten
§ 16 Sachverständige und Prüfer bei Behörden
§ 17 Ausnahmeregelung
§ 18 Kosten
§ 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21
§ 22 Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
§ 24 Zweck der Registrierung
§ 25 Erhebung der Daten
§ 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 27 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister
§ 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 30 Löschung der Daten
§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
§ 32 Übergangsregelung
§ 33 Inkrafttreten
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1103)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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