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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 29 Käsegruppen

(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:
KäsegruppeWassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse
Hartkäse56 % oder weniger
Schnittkäsemehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäsemehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäsemehr als 60 % bis 73 %
Weichkäsemehr als 67 %
Frischkäsemehr als 73 %.
(2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.