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Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

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  Eingangsformel
Kapitel 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Ziel und Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten
Kapitel 2
 Ermittlung der Soll- und Ist-Personalbesetzung, Datenübermittlung
  § 4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene
  § 5 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder
  § 6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung
  § 7 Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
  § 8 Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Kapitel 3
 Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene
  § 9 Leistungsstufen und Patientengruppen
  § 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
  § 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
  § 12 Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
Kapitel 4
 Personalbemessung auf Stationen für Kinder
Abschnitt 1
 Personalbemessung auf Normalstationen
  § 13 Leistungsstufen und Patientengruppen
  § 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
  § 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
  § 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
Abschnitt 2
 Personalbemessung auf Intensivstationen
  § 17 Leistungsstufen und Patientengruppen
  § 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege
  § 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
Kapitel 5
 Schlussvorschriften
  § 20 Evaluierung
  § 21 Inkrafttreten
  Schlussformel
  Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5)
Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
  Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1)
Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen
  Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1)
Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
  Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1)
Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege
  Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2)
Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen