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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'

Dokument 51 - 60 von 82 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 8 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 8 SCHUTZWÜRDIGE INTERESSEN DER BETROFFENEN PERSON Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere ...
§ 9 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 9 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 10 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 10 AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSON (1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen. (2) Sofern ...
§ 11 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 11 AUSKUNFTSBESCHRÄNKUNGEN (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 ...
§ 12 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 12 RECHT AUF BERICHTIGUNG Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer ...
§ 13 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 13 AUFBEWAHRUNG VON DATEN (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern ...
§ 14 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 14 LÖSCHUNG VON DATEN (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war. (2) Die ...
§ 15 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 15 AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG VON HINWEISEN Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 16 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 16 ANBIETEN VON DATEN AN ARCHIVE (1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung ...
§ 17 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 17 ANMELDUNG, ABMELDUNG (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb ...
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