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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'
Dokument 21 - 30 von 82 Treffer,
je mehr , umso höher die Genauigkeit.
- § 3 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 3 SPEICHERUNG VON DATEN (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1. Familienname, 2
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- § 4 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 4 ORDNUNGSMERKMALE (1) Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerkmale können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten gebildet werden. Durch geeignete technische
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- § 5 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 5 ZWECKBINDUNG DER DATEN (1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde
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- § 6 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 6 RICHTIGKEIT UND VOLLSTÄNDIGKEIT DES MELDEREGISTERS (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen
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- § 7 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 7 MELDEGEHEIMNIS (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. (2) Die in Absatz 1 genannten
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- § 8 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 8 SCHUTZWÜRDIGE INTERESSEN DER BETROFFENEN PERSON Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere
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- § 9 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 9 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 10 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 10 AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSON (1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen. (2) Sofern
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- § 11 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 11 AUSKUNFTSBESCHRÄNKUNGEN (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679
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- § 12 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 12 RECHT AUF BERICHTIGUNG Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer
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