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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'
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je mehr , umso höher die Genauigkeit.
- § 52 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 52 BEDINGTER SPERRVERMERK (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in 1. Pflegeheimen oder
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- § 53 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 53 ZEUGENSCHUTZ Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils
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- § 54 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 54 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch
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- § 55 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 55 REGELUNGSBEFUGNISSE DER LÄNDER (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden. (2) Durch Landesrecht kann
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- § 56 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 56 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 23 Absatz 2 und 3
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- § 57 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 57 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.
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- § 58 BMG - Einzelnorm
- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 58 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Inhaltsübersicht BMG - Einzelnorm
- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Meldebehörden § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden § 3 Speicherung von Daten § 4 Ordnungsmerkmale § 5 Zweckbindung der Daten § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit
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- § 1 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 1 MELDEBEHÖRDEN Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 2 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER MELDEBEHÖRDEN (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu
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