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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'

Dokument 41 - 50 von 82 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 22 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 22 BESTIMMUNG DER HAUPTWOHNUNG (1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte ...
§ 23 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 23 ERFÜLLUNG DER ALLGEMEINEN MELDEPFLICHT (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis ...
§ 23a BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 23A ELEKTRONISCHE ANMELDUNG (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz ...
§ 24 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 24 DATENERHEBUNG, MELDEBESTÄTIGUNG (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer ...
§ 25 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 25 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER MELDEPFLICHTIGEN PERSON Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde 1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 2. die zum Nachweis ...
§ 26 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 26 BEFREIUNG VON DER MELDEPFLICHT Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit 1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen ...
§ 27 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 27 AUSNAHMEN VON DER MELDEPFLICHT (1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte ...
§ 28 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 28 BESONDERE MELDEPFLICHTEN FÜR BINNENSCHIFFER UND SEELEUTE (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen ...
§ 29 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 29 BESONDERE MELDEPFLICHT IN BEHERBERGUNGSSTÄTTEN (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt ...
§ 30 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 30 BESONDERE MELDESCHEINE FÜR BEHERBERGUNGSSTÄTTEN (1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen ...
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