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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'

Dokument 51 - 60 von 82 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 31 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 31 VERARBEITUNGSBESCHRÄNKUNGEN Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden verarbeitet werden, sofern ...
§ 32 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 32 BESONDERE MELDEPFLICHT IN KRANKENHÄUSERN, HEIMEN UND ÄHNLICHEN EINRICHTUNGEN (1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung ...
§ 33 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 33 DATENÜBERMITTLUNGEN ZWISCHEN DEN MELDEBEHÖRDEN (1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung ...
§ 34 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 34 DATENÜBERMITTLUNGEN AN ANDERE ÖFFENTLICHE STELLEN (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende ...
§ 34a BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 34A PERSONENSUCHE UND FREIE SUCHE IM AUTOMATISIERTEN ABRUF (1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. (2) Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche ...
§ 35 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 35 DATENÜBERMITTLUNGEN AN AUSLÄNDISCHE STELLEN Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze ...
§ 36 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 36 REGELMÄßIGE DATENÜBERMITTLUNGEN (1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig ...
§ 37 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 37 DATENWEITERGABE (1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden ...
§ 38 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 38 AUSWAHLDATEN FÜR AUTOMATISIERTE ABRUFE UND FÜR DATENÜBERMITTLUNGEN ÜBER PERSONENGRUPPEN (1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten ...
§ 39 BMG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 39 VERFAHREN DES AUTOMATISIERTEN ABRUFS (1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der ...
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