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Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
  § 3 Basiswert
  § 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
  § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021
Abschnitt 2
 Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
  § 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
  § 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
  § 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
  § 8 Mitteilung der energetischen Menge
  § 9 Nachweis durch den Verpflichteten
Abschnitt 3
 Kraftstoffe fossilen Ursprungs
  § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
  § 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen
Abschnitt 4
 Biokraftstoffe
  § 12 Biogenes Flüssiggas
  § 12a Verflüssigtes Biomethan
Teil 3
 Indirekte Landnutzungsänderungen
  § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
  § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
  § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
  § 14 Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe
  § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Teil 4
 Berichtspflichten
  § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
  §§ 17 bis 19 (weggefallen)
Teil 5
 Zuständigkeit
  § 20 Zuständige Stellen
Teil 6
 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  § 21 Übergangsbestimmung
  § 22 Inkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1)
Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1
  Anlage 2 (zu den §§ 11 und 13)
Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
  Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2)
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
  Anlage 4 (zu § 13a)
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a