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Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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  § 1 Begriffsbestimmungen
  § 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
  § 3 Indikative Emissionsmengen
  § 4 Nationales Luftreinhalteprogramm
  § 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
  § 6 Beteiligung der Öffentlichkeit
  § 7 Nationales Emissionsinventar
  § 8 Nationale Emissionsprognose
  § 9 Informativer Inventarbericht
  § 10 Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
  § 11 Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen
  § 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030
  § 13 Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor
  § 14 Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
  § 15 Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung
  § 16 Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms
  § 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
  § 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission
  § 19 Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms
  § 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
  Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17)
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen
  Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1)
Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose