zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG UND ZUR EISENBAHNERIN IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG * (ZUGVERKEHRSSTEUERUNGSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZVSAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG UND ZUR EISENBAHNERIN IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG * (ZUGVERKEHRSSTEUERUNGSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZVSAUSBV) § 5 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen 1. Montagetechnik, 2. Konstruktionstechnik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INFORMATIONSELEKTRONIKER UND ZUR INFORMATIONSELEKTRONIKERIN* (INFORMATIONSELEKTRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - INFOELEKAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INFORMATIONSELEKTRONIKER UND ZUR INFORMATIONSELEKTRONIKERIN* (INFORMATIONSELEKTRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - INFOELEKAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG UND ZUR EISENBAHNERIN IN DER ZUGVERKEHRSSTEUERUNG * (ZUGVERKEHRSSTEUERUNGSAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZVSAUSBV) ANLAGE (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 16 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann in der 1. Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbildungsberufe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WERKSTOFFPRÜFER UND ZUR WERKSTOFFPRÜFERIN* § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1. Metalltechnik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FRISEUR/ZUR FRISEURIN *) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR SERVICEKRAFT FÜR SCHUTZ UND SICHERHEIT *) § 7 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf ...