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Trefferliste für 'binschstro'
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- § 1.09 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 1.09 BESETZUNG DES RUDERS 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt
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- § 6.28a BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.28A SCHLEUSENEINFAHRT UND -AUSFAHRT 1. Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende
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- § 12.03 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.03 ZUSAMMENSTELLUNG DER VERBÄNDE 1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. 2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne
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- § 15.17 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.17 KENNZEICHNUNG DER BRÜCKEN- UND WEHRDURCHFAHRTEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 19.01 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf 1. dem Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) von der Abzweigung aus der Trave, 71,00 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke (ELK-km 0,00
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- § 22.15 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.15 MELDEPFLICHT 1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel
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- § 25.29 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 25.29 VERHALTENSPFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS, DER BESATZUNG AN BORD, DES EIGENTÜMERS UND DES AUSRÜSTERS 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
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- Anlage 8 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) ANLAGE 8 BEZEICHNUNG DER WASSERSTRAßE (Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271) I. Allgemeines 1. Schifffahrtszeichen Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne
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- § 1.10 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 1.10 MITFÜHREN VON URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN 1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind: a) Urkunden
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- § 6.29 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.29 REIHENFOLGE DER SCHLEUSUNGEN 1. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser
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